VwGH Entscheidung Finanzstrafrecht

Einleitungsgrund - § 33 (2) FinStrG

Ist ein Verfahren lediglich wegen § 33 (2) lit. a FinStrG eingeleitet worden, ohne dass das Strafverfahren auch auf den Verdacht nach § 33 Abs. 1 FinStrG ausgedehnt wurde oder deswegen ein eignes Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, so ist ein Schuldspruch nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht rechtens.

Das Finanzamt hat in Folge von Umsatzsteuernachschauen ein Strafverdfahren nach § 33 (2) FinStrG eingeleitet. Gegenstand dieser Strafbestimmung ist die Verkürzung von Umsatzsteuervoranmeldungen, wobei dies nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten wird. 

Der Unabhängige Finanzsenat als Berufungsinstanz hat für das Jahr 1993 die beschwerdeführende Partei für das Jahr 1993 als schuldig im Sinne des § 33 (1) erkannt und für die anderen Jahren eine Schuld im Sinne des § 33 (2) FinstrG erkannt.

§ 33 (1) FinStrG ist eine umfassendere Bestimmung zur Abgabenhinterziehung und umfasst die Jahreserklärungen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Strafbarkeit nach § 33 (2) dann ausgeschlossen, wenn einer Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 (1) wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages möglich ist. Die Tathandlung im Sinne des § 33 (2) ist als eine nachbestrafte Vortag zu betrachten.

Da nur ein Finanzstrafverfahren nach § 33 (2) eingeleitet wurde, war die Strafbehörde nicht berechtigt, eine Verurteilung nach § 33 (1) vorzunehmen. Der angefochtete Bescheid war daher aufzuheben.

VwGH 21.9.2009, 2009/16/0083

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