Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse - § 23 (3) FinStrG
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen sind. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichem Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und hat Einkünfte zwischen 800 und 15.000 Euro. Im Zuge eines Finanzstrafverfahrens wurde eine Geldstrafe von 12.500 Euro festgesetzt, der strafbestimmende Wertbetrag belief sich auf über 50.000 Euro. Die Strafe betrug somit ca. 12 % des Strafrahmens.
Gemäß § 23 (4) FinStrG kann eine Strafe auch unter einem Zehntel des Höchstmaßes einer Strafhöhe liegen, wenn besondere Gründe vorliegen. Dies soll nach Ansicht des Beschwerdeführers in seinem Falle zutreffen.
Der Verwaltungsgerichtshof prüfte, ob die belangte Behörde die Milderungs- und Erschwerungsgründe ausreichend berücksichtigt hat und kam zum Ergebnis, dass sich die Behörde mit der Bemessung der Strafe in Höhe von ca. 12 % sehr wohl im Rahmen des Ermessensspielraumes bewegt. Die Möglichkeit zur Reduktion der Strafe unter 10 % gibt der Behörde weiterhin den vollen Ermessensspielraum und schränkt diese bei der Ausübung des Ermessens nicht ein.
Auch das Absehen von einer Strafe (im Sinne des § 25 (1) FinStrG) lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab. Die Voraussetzungen dafür waren nicht gegeben, weil das Verschulden des Täters nicht geringfügig gewesen ist und auch die Tat nicht als Kleindelikt (keine oder nur unbedeutende Folgen) beurteilt werden kann.
VwGH 28.5.2009, 2009/16/0052
Aktualisiert: 28.1.2010