VwGH Entscheidung Finanzstrafrecht

Tatprovokation und Vorhaft - § 23 FinStrG

Im Strafausspruch muss sich die Behörde mit einer allfälligen „Tatprovokation“ auseinandersetzen. Weiters muss im Spruch auch eine eventuellen Anrechnung einer verwaltungsbehördlichen Verwahrung (=Inhaftierung) auf die Freiheitsstrafe angeführt sein.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Hehlerei von 100.000 Stück Zigaretten auf frischer Tat ertappt. Während der Übergabe der Zigaretten, die vom Beschwerdeführer zwar nicht durchgeführt aber jedenfalls organisiert wurde, griffen die Kriminalbeamte und die Beamte der Zollfahndung ein und nahmen alle Beteiligten fest. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer von 18:15 des Festnahmetages bis zu 15:15 des nächsten Tages in „Verwahrung“ gehalten.

Im Spruch des Urteils wurden beide Punkte nicht erwähnt. Dies wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig beurteilt. Das völlige Unterbleiben einer möglichen Beurteilung der „Tatprovokation“ als strafmildernder Grund belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Bei der Anrechnung der „Vorhaft“ verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Unterscheidung zwischen Finanzstrafrecht und allgemeinem Strafrecht. Während in § 260 StPO die Anrechnung der Vorhaft kein notwendiger Bestandteil ist, ist dieser in § 162 (1) lit. d und Abs 2 iVm § 138 (2) lit. d FinStrG ausdrücklich angeordnet ist. Auch dieser fehlende Urteilsbestandteil belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

VwGH 5.3.2009, 2007/16/0064

 

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