Im Finanzstrafverfahren existieren in Abhängigkeit von der Schwere des Finanzvergehens zwei verschiedene Verfahren:
Gerichtliches Strafverfahren
Ab einem sogenannten „strafbestimmenden Wertbetrag“ von € 75.0001) ist das Gericht bei vorsätzlichen Delikten für das Strafverfahren zuständig. Der strafbestimmende Wertbetrag ist der Betrag der verkürzten Abgaben aus einem oder aus mehreren Vergehen, die durch dieselbe Behörde zu bestrafen sind.
Bei einem gerichtlichen Strafverfahren kommt es im Falle der Verurteilung zu einer Vorstrafe.
Verwaltungsbehördliches Strafverfahren
Sofern keine Gerichtszuständigkeit vorliegt, wird das Verfahren von der Finanzstrafbehörde, einer eigenen Abteilung im Finanzamt, abgewickelt. Das Verfahren kann dabei von einem Einzelbeamten oder von einem Spruchsenat abgewickelt werden.
1) Ausnahme: bei Eingangs- und Ausgangsabgaben ist das Gericht bereits ab € 37.500 zuständig.