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Fahrlässiges Verhalten - § 8 FinStrG

Die Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung ist möglich und nicht automatisch ein fahrlässiges Verhalten. Dies gilt allerdings nur, wenn der Abgabenpflichtige dieses Medium in ausreichender Weise beherrscht. 

Ein Rundfunkredakteur schrieb seine Honorarnoten selber am Computer, ausgedruckt und an den Empfänger geschickt. Kopien wurden keine angefertigt. Bei den Honorarnoten wurde meist die Datei einer bereits geschriebenen Honorarnote geöffnet und die notwendigen Daten verändert. Die neue Honorarnote wurde wiederum am Computer gespeichert. Die lückenhaft gespeichterten Honorarnoten wurden dann per Post an den Steuerberater versendet.

In dermündlichen Verhandlung führt der Abgabenpflichtige aus, dass er "computermäßig ein volkommener Trottel" sei. Es sei ihm nicht aufgefallen, dass er beim Schließen und Speichern des geänderten Dokumentes das alte Dokument lösche. Das Ausdrucken habe er für entbehrlich gehalten und die Differenz zwischen den erklärten und den tatsächlich vereinnahmten Beträgen sei ihm nicht aufgefallen, da er die Einkommensteuerbescheide nicht gelesen habe. 

Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass ein Abgabenpflichtiger nur dann von der gesetzlichen Möglichkeit, seine Aufzeichnungen auf elektronischem Wege zu führen, Gebrauch machen darf, wenn er ausreichende Kenntnisse im Umgang mit der elektronischen Datenverarbeitung hat. Fehlen im diese, dann muss er andere Personen, welche über die entsprechenden Fähigkeiten verfügen, mit der unmittelbaren Durchführung betrauen. Die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen.

VwGH 28.4.2011, 2009/16/0099
Aktualisiert: 10.10.2011

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