VwGH Entscheidung Finanzstrafrecht

Gnadenrecht - § 187 FinStrG

Die Ausübung des Gnadenrechts setzt das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände voraus. Strebt ein rechtskräftig Bestrafter die gnadenweise Nachsicht der über ihn verhängten Strafe an, ist es seine Aufgabe, im Gnadengesuch das Vorliegen der vom Gesetz dafür vorausgesetzten berücksichtigungswürdigen Umstände zu behaupten.

Der Beschwerdeführer hat ein Gnadengesucht bei der Finanzstrafbehörde eingebracht, da er einen Antrag auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens hat stellen müssen. Er ist seit der Eröffnung des Konkurses über sein Unternehmen arbeitslos und erhalte nur mehr Arbeitslosengeld sowie ein Gehalt aus einer geringfügigen Beschäftigung. Die auferlegte Geldstrafe (€ 6.000) sowie die Ersatzfreiheitsstrafe (15 Tage) würden die Wiedereingliederung ins normale Leben aussichtslos machen.

Das Finanzamt lehnte das Gnadengesuch ab. Die Geldstrafe wurde als moderat angesehen, da diese nur mit 15,1 % des möglichen Strafrahmens bemessen wurde. Und dass die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe von nicht mehr als 15 Tagen die Wiedereingliederung ins normale Leben aussichtslos mache, können nicht von vorhinein angenommen werden, zumal die Ersatzfreiheitsstrafe auch in Raten verbüßt werden könne.

Diese Entscheidung wurde letztendlich vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargelegt, die eine gnadenweise Nachsicht rechtfertigen würde. Die späteren Vorbringen im Zuge der Beschwerde (gesundheitliche Schwierigkeiten, Krankheit des Ehepartners) blieben auf Grund des bestehenden Neuerungsverbotes beim VwGH unbeachtlich.

VwGH 1.10.2008, 2008/13/0136

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