VwGH Entscheidung Finanzstrafrecht
Einleitung eines Strafverfahrens - § 83 FinStrG
In der Begründung einer Einleitungsverfügung ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgeht und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Es muss begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Der Beschuldigte bekämpfte die Einleitungsverfügung und behauptete, dass er nur Prokurist und nicht Geschäftsführer sei und er auch für die kaufmännischen Angelegenheiten nicht zuständig sei.
Dieser (und auch andere) Einwand wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht anerkannt, da die Finanzstrafbehörde in der Einleitungsbegründung überzeugend einen ausreichenden Verdacht begründet hat. Um als Täter einer Hinterziehung in Betracht zu kommen, ist auch die Stellung eines Geschäftsführers nicht Voraussetzung, es genügt die Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer. Dies wurde im Einleitungsbschluss schlüssig argumentiert.
Die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist dem Untersuchungsverfahren vorbehalten und muss nicht bereits in der Einleitungsverfügung bewiesen werden. Hier genügt das ausreichende Vorliegen eines Verdachtes.
VwGH 4.2.2009, 2007/15/0142





