VwGH Entscheidung Finanzstrafrecht

Einleitung Finanzstrafverfahren - § 82 (1) FinStrG

Ein Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist zulässig, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen. Dieser Bescheid kann von der nächsten Instanz aufgehoben werden aber es ist nicht zulässig, dieses Verfahren durch Bescheid einzustellen. 

Der Beschwerdeführer hat in einem Wiener Hotel im Rahmen von regelmäßigen Treffen von Zigarrenliebhabern Zigarren und Zigarillos zu einem stark ermäßigten Preis angeboten und verkauft. Anläßlich eines solchen Treffens wurden von Zollorganen Zigarren, Zigarillos, Preislisten etc. beschlagnahmt. Das Zollamt hat daraufhin ein Finanzstrafverfahren (Handel mit Monopolgegenständen) eingeleitet.

Der Beschwerdeführer legte gegen den Einleitungsbescheid Berufung ein, die von der zweiten Instanz abgewiesen wurde. Auch die zweite Instanz war der Meinung, dass genug Anhaltspunkte für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sein. 

In der VwGH Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer dann die Einstellung des Verfahrens. Dies wurde vom VwGH abgewiesen, da dieser nur über den Einleitungsbescheid entscheiden kann aber nicht über eine Einstellung. Erst nach Durchführung des Strafverfahrens kann über eine Einstellung entschieden werden.

VwGH 28.5.2009, 2009/16/0052

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